BFV Flyer zum ausdrucken
Für Eilige

Diese Seite gibt Ihnen eine schnelle Übersicht über die Verhaltensregeln an BFV - Gewässern und wichtige Infos !
  Mindestmaße
   Fangbegrenzung
   Fangverbote
   Fanggeräte
   Fangmeldung
   Schonzeit
   Fischereierlaubnisschein
   Fischereischein
   Kontrollen
   Verschiedenes
  Camping
   Verhalten am Gewässer
   Aufnahmeantrag
   Gastkarten
   Verbote
   Schulung / Kurse
   Beiträge
   Satzung
 
Mindestmaße und Schonzeiten
Fischrasse Bezeichnung Maß Schonzeiten
Aal 32 cm  
Barsche 15 cm  
Hecht 60 cm 01.01. - 30.04.
Hecht in den Teichen 60 cm 01.01. - 31.05.
Schleie 30 cm  
Zander 45 cm 15.03. - 30.04.
Zander in den Teichen 55 cm 01.01. - 31.05.
Karpfen 45 cm  
Schonzeiten für Teiche     01.01. - 31.05.
     
Während der Schonzeiten darf weder mit Fisch noch mit Kunstköder auf Raubfische geangelt werden !      
       
 
1. Fangbeschränkung je Ansitz in den Teichen
2 Edelfische (Hecht- Zander- Schleie- Karpfen)
Im Fließgewässer je Angeltag:
1 Hecht , Zander ohne Beschränkung.
 
2. Fangverbote:
In Niedersachsen dürfen folgende Fische dem Wasser nicht entnommen bzw. müssen zurückgesetzt werden:

Bachneunauge
Bachschmerle
Bitterling
Elritze
Steinbeißer
Flußneunauge
Groppe (Koppe, Mühlkoppe)
Meerforelle
Schlammpeitzger
Neunstacheliger Stichling
Nase
Rapfen
Lachs
Stör
 
3. Fanggeräte:
Mitglieder:
In
allen Fließgewässern, mit Vollendung des 18.
Lebensjahr 5 Handangeln mit je einen Haken.
1 Köderfischsenke 1 x 1 m.

In den Teichen 3 Ruten.
Das Senken und Anfüttern, sowie Voranfüttern ist grunds. nicht erlaubt.

Das Spinnfischen mit Kunstködern (Blinker/ Wobbler / Gummifische ) ist ab 01.05. erlaubt.

Kopfruten sind in den Teichen verboten.
Jugendliche:
2 bzw. 3 Ruten , siehe Gewässer. Jugendlichen ohne Prüfung ist das Senken und Köderfischangeln untersagt.

Gäste:
Fließgewässern / Teichen

3 Handangeln mit je einem Haken, anstelle der Handangelm kann eine Spinn- oder Fliegenrute eingesetzt werden.

Weitere Regeln für Gäste siehe Gastkarten
 
4. Fangmeldung:
Zur Beurteilung der Bewirtschaftungsmaßnahmen unserer Gewässer und des Aufkommens der vorgenommenen Besatzmaßnahmen muß jedes Mitglied und der Gastangler eine Fangliste führen. Diese ist bei der Beitragszahlung ausgefüllt abzugeben. - Besondere Fänge sind sofort melden -
 
5. Schonzeit:
In den Gewässern des BFV ist eine Schonzeit für Hecht und Zander festgelegt. Diese ist vom 01. Januar bis zum 31. April in den Teichen. In den Fließgewässern gilt für den Zander 15. März bis zum 30. April und für den Hecht vom 01. Februar bis zum 30. April. In dieser Zeit darf nicht mit Köderfisch, sowie mit künstlichem Köder geangelt werden. Sollte trotzdem ein Hecht oder Zander mit einem Köder anderer Art gefangen werden, ist dieser sofort sorgfältig zurückzusetzen. Für die Naturschutzgebiete gelten die Schonzeiten gem. den Verordnungen.
 
6. Fischereierlaubnisschein:
Wer den Fischfang in den Gewässern des BFV ausübt, muß im Besitz eines Erlaubnisscheines sein. Beim Fischen muß der Erlaubnisschein und der Personalausweis mitgeführt werden.
 
7. Fischereischein:
Personen mit Hauptsitz in Niedersachsen: ab dem 14. Lebensjahr stellt die Gemeinde Ihres Wohnsitzes auf Antrag einen Fischereischein als Lichtbildausweis aus. Voraussetzung ist der Nachweis einer Fischerprüfung. Der Fischereischein wird in Niedersachsen auf Lebenszeit ausgestellt.
 
8. Kontrollen:
Den Anordnungen der staatlichen Fischerei- und Kontrollbeamten und der bestellten Fischereiaufseher sind unbedingt Folge zu leisten. Erlaubnisschein, Personalausweis sowie Fanggeräte und gefangene Fische sind auf Verlangen vorzuzeigen.
 
9. Verschiedenes:
Bei Einrichtung von Angelplätzen sind Uferbefestigung und Bepflanzung zu schonen. Die Angelplätze sind stets sauber zu halten. Der Verkauf von Fischen ist nicht erlaubt. Wir sind Heger und Pfleger der uns anvertrauten Gewässer. Wir wollen die Fischerei stets fischgerecht ausüben und die Voraussetzungen dafür schaffen, den Fischbestand unserer Gewässern nicht nur zu erhalten, sondern ihn stetig zu verbessern und biotopgerecht zu gestalten.
 
10. Camping:
Wildes Campen sowie das Abbrennen von Lagerfeuer ist grundsätzlich an allen BFV- Gewässern nicht erlaubt. Zelten und Grillen mit ordnungsgemäßen Geräten ist nur an den amtlich zugelassenen Plätzen erlaubt. Die Fischereiaufseher sind angewiesen, verstärkt auf diese Verstöße zu achten.

 
11. Verhalten am Gewässer:
Von unseren Mitgliedern und Gastanglern wird ein ordnungsgemäßes / waidgerechtes und kammeradschaftliches Verhalten am Gewässer erwartet. Hierzu gehören im besonderen:

Um an das Ufer zu gelangen, dürfen nicht abgeerntetes Grünland, auflaufende Saaten und nicht abgeerntete Getreidefelder nicht betreten werden.
Der Angler haftet für Flurschäden selbst und das Angeln erfolgt auf eigene Gefahr und eigenes Haftpflichtrisiko.
Autos dürfen nicht vor Hecktoren oder Pforten und auf Wirtschaftswegen nur so abgestellt werden, daß landwirtschaftliche Fahrzeuge auch mit Lasten ungehindert passieren können und eine Beschädigung der Wegebermen vemieden wird.
Die Pforten vor den Weideländereien sofort wieder verschlossen werden müssen, daß Brücken und sonstige baulichen Anlagen an den Gewäsern zu schonen sind, daß natürlich gewachsene Uferbereiche mit Schilf- und Seggenbeständen sowie naturnahe angelegte Uferbereiche zu schonen sind bzw. nicht zerstört werden.
Daß kein Angelgerät, z.B. Haken, Schnur etc. auf den Ländereien liegen bleiben darf und auch Abfall der nicht von Ihm stammt mitgenommen und Entsorgt wird.
Auf Verlangen haben Mitglieder und Fischereiberechtigte sich gegenüber Landwirten oder deren Beauftragten sowie den Beauftragten des Verpächters ausweisen.

Wir bitten, diese Hinweise ganz besonders zu beherzigen.

 
12. Verbote
Angeln mit lebenden Köderfischen
Betreten von Inseln / Halbinseln
(Seen-Park/ Gemeinde-Pütte, Inselsee, Pütten-Beckmannsfeld)
Hältern von Fischen in Setzkeschern oder Behältern
Das befahren der Gewässer mit Wasserfahrzeugen
Angeln von Booten oder anderen Wasserfahrzeugen
Campieren und Zelten, sowie die Einrichtung offener Feuerstellen am Gewässer
Angeln auf und im Umkreis von 50 m an Schleusen, Sielbauwerken, Fischtreppen und Wehren.
Unberingte Stippruten
Das Nachtangeln ist grds. nur nach Vollendung des 16. Lebensjahres oder in Begleitung eines erwachsenen Mitglieds erlaubt.
Laichträchtige Edelfische, insbesondere Karpfen, sind im Sinne einer waidgerechten Fischereiausübung ausnahmslos wieder ins Gewässer zurückzusetzen.
Brassen über 20 cm länge dürfen nicht wieder zurückgesetzt werden.
Das Angeln in den Gate - Teichen ist für Jugendliche grds. nicht erlaubt !